Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)
§ 7 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaVerhältnis zu anderen Regelungen
Artikel 7
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.