§ 1 Vereinbarung zur Durchführung der KonvenZiel
Artikel 1
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung des notwendigen rechtlichen Rahmens für die Durchführung der Konvention zum Ziel.
Artikel 1
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung des notwendigen rechtlichen Rahmens für die Durchführung der Konvention zum Ziel.