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Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung · Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

§ 6 Fleischverarbeitung-AusbildungsordnungFleischverarbeitung

Lehrabschlussprüfung

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(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1. Rechtsgrundlagen und Hygienevorschriften,

2. Schlachttiere und Schlachtkörper,

3. Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe,

4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

5. Fleischwaren und Fleischerzeugnisse,

6. Qualitätssicherung (zB Chargenbildung, Produktrückverfolgung),

7. Konservierung, Reifung und Lagerung,

8. Kundenberatung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-01-01