Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabi · Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

§ 4 Bundesgesetz zur strafrechtlichen RehabiEntschädigung

В силаОфициален текст

(1) Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt

1. die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2,

2. Personen, gegen die wegen der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie

3. Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.

(2) Die Entschädigung beträgt

1. im Falle des Abs. 1 Z 1

a) 3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und

b) 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;

2. im Falle des Abs. 1 Z 2

a) 500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und

b) 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;

3. im Falle des Abs. 1 Z 3 einmalig 1 500 Euro.

(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Abs. 2 Z 1 lit. b unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Abs. 2 Z 1 lit. b zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.