§ 45 TAMGSicherstellung der Versorgung
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Großhandelsvertrieb
Art. 101 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/6 ist auch für die Bereitstellung von Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.
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- TAMG чл. 101