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TAMG · Tierarzneimittelgesetz

§ 53 TAMGAufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Einzelhandelsvertrieb

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Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (§ 52 Abs. 2) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen.