§ 70 TAMGDokumentation über homöopathische Anfertigungen
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Dokumentation
Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
1. das Datum der Herstellung
2. die Art und Menge der Inhaltsstoffe
3. die Art der Herstellung und
4. die Dauer der Verwendbarkeit
ermittelt werden kann.