§ 80 TAMGMaßnahmen bei Rückständen bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt Behördliche Kontrolle der Anwendung von Tierarzneimitteln
Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 , Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß § 58 LMSVG vorzugehen.