§ 94 TAMGVorbereitung der Vollziehung
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.