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Statut für das Österreichische Ehrenzeic · Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

§ 1 Statut für das Österreichische Ehrenzeic

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(1) Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.

(2) Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.