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LF-VGÜ · Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

§ 9 LF-VGÜGesundheitliche Eignung

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

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(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß § 2 Abs. 1.