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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re · Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re

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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.