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Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabisc · Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte ArabiscVERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT

ARTIKEL 8

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Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.