Meldeverordnung FinStab 2024 · Meldeverordnung FinStab 2024
§ 5 Meldeverordnung FinStab 2024§ 5 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute Paragraph 5, Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
Abschnitt 3: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß § 6 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.
Препраща към
- Meldeverordnung FinStab 2024 чл. 30
- Meldeverordnung FinStab 2024 § 6