§ 2 Abkommen über die Rückübernahme von PersInhalt, Übermittlung und Beantwortung von Rückübernahmeanträgen
Artikel 2
(1) Der erforderliche Inhalt von Rückübernahmeanträgen ist gemäß Artikel 8 des Rückübernahmeabkommens festzulegen.
(2) Ein gemeinsames Formblatt zur Verwendung für Rückübernahmeanträge ist dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 5 beigefügt.
(3) Rückübernahmeanträge, die Bestätigung ihres Empfangs, die Antworten darauf und alle sonstigen damit zusammenhängenden Mitteilungen werden über das Readmission Case Management Electronic System (nachstehend „RCMES“ genannt) oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, übermittelt. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Antrags gilt der Sendebericht als Bestätigung des Empfangs des Rückübernahmeantrags. Solange der armenischen Vertragspartei nichts anderes mitgeteilt wird, nimmt Österreich eingehende Rückübernahme- oder Durchbeförderungsanträge nur per E-Mail entgegen.
(4) Bei der Übermittlung von Rückübernahmeanträgen und der Beantwortung von Rückübernahmeanträgen sind die Fristen des Artikels 11 des Rückübernahmeabkommens zu beachten.
(5) Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) der ersuchenden Vertragspartei aufgegriffen, nachdem sie direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kommend die Grenze illegal überschritten hat, so kann die ersuchende Vertragspartei innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag (gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens) stellen.