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LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

§ 49 LFBAG 2024Prüfungsordnung

5. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungswesen

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(1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.

(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

1. Rahmenbedingungen:

a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,

b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,

c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und

d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;

2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;

3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);

4. Prüfungsvorgang:

a) Durchführung der Prüfung,

b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und

c) Protokollierung der Prüfung;

5. Zeugnis:

a) Form und Inhalt und

b) Berechtigung zur Unterfertigung.