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Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner · Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

§ 6 Grundausbildungsverordnung – AllgemeinerWiderruf der Zuweisung

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Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung der Lehrgangsleitung von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.