SchVRGV · Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024
§ 3 SchVRGVReisezulage
(1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
a.
bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen
42,5 vH
b.
bei allen übrigen Schulveranstaltungen
33,33 vH
2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
a.
bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden
76 vH
b.
bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen
87,5 vH
c.
bei allen übrigen Schulveranstaltungen
66,67 vH
3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
a.
bei Sommersportwochen
105 vH
b.
bei Wintersportwochen
121 vH
c.
bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen
96 vH
der Tagesgebühr nach Tarif I.
(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.