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SchVRGV · Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

§ 3 SchVRGVReisezulage

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(1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:

a.

bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen

42,5 vH

b.

bei allen übrigen Schulveranstaltungen

33,33 vH

2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:

a.

bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden

76 vH

b.

bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen

87,5 vH

c.

bei allen übrigen Schulveranstaltungen

66,67 vH

3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:

a.

bei Sommersportwochen

105 vH

b.

bei Wintersportwochen

121 vH

c.

bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen

96 vH

der Tagesgebühr nach Tarif I.

(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.