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Abkommen über die Errichtung des Interna · Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts

§ 2 Abkommen über die Errichtung des InternaRechte, Vorrechte und Befreiungen

Artikel II Artikel römisch zwei

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(1) Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.

(2) Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.