PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 52 PbRegVOVerweisungen
4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 , ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.