§ 0 Mot-G
Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G)
StF: BGBl. I Nr. 140/2024 (NR: GP XXVII RV 2612 AB 2669 S. 272. BR: AB 11583 S. 970 .)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Gegenstand
§ 2.
Geltungsbereich
2. Abschnitt
Zuständigkeit
§ 3.
Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen
§ 4.
Zuständigkeit für die Marktüberwachung
§ 5.
Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
3. Abschnitt
Marktüberwachung
§ 6.
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 7.
Daten- und Informationsaustausch
4. Abschnitt
Benennung von technischen Diensten
§ 8.
Benennungsverfahren
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 9.
Strafbestimmungen
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10.
Gleichwertigkeit von EU-Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden
§ 11.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12.
Evaluierung
§ 13.
Vollziehung
§ 14.
In- und Außerkrafttreten