Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

SOGL Datenaustausch-V 2024 · SOGL Datenaustausch-V 2024

§ 9 SOGL Datenaustausch-V 2024Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2017/1485 Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) 2017/1485

В силаОфициален текст

(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:

1. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 25 MW;

2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW und < 25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;

3. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;

4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW;

5. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und

6. neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität P max von ≥ 1 MW.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:

1. Wirkleistung;

2. Blindleistung;

3. Strom und Spannung;

4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;

5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;

6. im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;

7. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:

a) Wirkleistung;

b) Umgebungstemperatur;

c) Windgeschwindigkeit;

d) Windrichtung;

e) Vereisungsstatus;

f) manuelle Regelung;

g) Globalstrahlung;

h) Luftfeuchtigkeit;

8. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:

a) Umgebungstemperatur;

b) Globalstrahlung.

(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.