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Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseiti · Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

§ 12 Übereinkommen (Nr. 190) über die BeseitiArtikel 12

VII. DURCHFÜHRUNGSMETHODEN römisch sieben. DURCHFÜHRUNGSMETHODEN

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Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsverträge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, einschließlich durch die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmaßnahmen auf Gewalt und Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Maßnahmen.