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Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseiti · Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

§ 18 Übereinkommen (Nr. 190) über die BeseitiArtikel 18

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch acht. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.