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PTh-AAQV 2024 · Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

§ 34 PTh-AAQV 2024Gemeinsame Bestimmungen

2. Abschnitt Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung

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(1) Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß § 41 PThG 2024 entbinden.

(2) Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß § 21 PThG 2024 herangezogen werden.

(3) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen ein Gütesiegel anhand vom Gremium für Berufsangelegenheiten standardisierten Qualitätskriterien ausstellen. Die psychotherapeutischen Berufsvertretungen können öffentliche Listen mit jenen psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen führen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden.