Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 12 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaFür das Management verantwortliche Behörden

Artikel 12

В силаОфициален текст

(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats sind in allen Fällen für das Management der Rettungseinsätze und der Hilfeleistungen verantwortlich.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden übertragen Aufgaben nur an die Leiter von Rettungsteams und einzelne Experten des Entsendestaats, und diese wiederum informieren ihre Untergebenen über die Einzelheiten der Ausführung.