PK-FJMV 2025 · Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
§ 3 PK-FJMV 2025Meldetechnische Bestimmungen
1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
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- PK-FJMV 2025 чл. 30a
- PK-FJMV 2025 § 5