CbCR-Safe-Harbour-V · CbCR-Safe-Harbour-V
§ 3 CbCR-Safe-Harbour-VEinheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).
(1) Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für eine Geschäftseinheit liegt für ein Steuerhoheitsgebiet nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß § 5 herangezogenen Rechnungslegungsdaten für diese Geschäftseinheit einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung gemäß § 2 stammen.
(2) Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für ein Steuerhoheitsgebiet liegt nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß § 5 herangezogenen Rechnungslegungsdaten sämtlicher Geschäftseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten einheitlich entweder aus Finanzkonten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder aus Jahresabschlüssen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 stammen.
(3) Die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten, für die die vereinfachte Berechnung gemäß § 5 in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Änderung der Rechnungslegungsdaten erfolgt.