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ALBV · Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 8 ALBVDekontamination

3. Abschnitt Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

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Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.