Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 3 Abkommen über eine strategische PartnersFörderung von Frieden und Sicherheit
ARTIKEL 3
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.