Tierärzteliste und -ausweisV · Tierärzteliste und -ausweisV
§ 9 Tierärzteliste und -ausweisVIn- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012 , außer Kraft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012 , ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.