KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 4 KKGAllgemeine Anforderungen
1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern
Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.
KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern
Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.