LuFSchVRGV · Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025
§ 1 LuFSchVRGVAnwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 , anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.