§ 0 Verbesserung des Hochwasserschutzes am R
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
StF: BGBl. III Nr. 66/2025 (NR: GP XXVII RV 2559 AB 2654 S. 270. BR: AB 11550 S. 969 .)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Vertragsstaaten“) sind
mit dem Ziel und im Bestreben, den Hochwasserschutz zu gewährleisten,
im Bewusstsein einer gemeinsamen Aufgabe der beiden Staaten,
unter Beachtung der Erfordernisse der Nachhaltigkeit, des Gewässerschutzes, der natürlichen Ressourcen und des koordinierten Hochwasserrisikomanagements,
in Weiterführung der gemeinsam unternommenen Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee gemäß dem Staatsvertrag vom 30.Dezember 1892 1 zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz über dieRegulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee („Staatsvertrag 1892“), dem Staatsvertrag vom 19. November 1924 2 der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1924“) und dem Staatsvertrag vom 10. April 1954 3 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1954“)
wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 141/1893 .
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1925 .
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1955 .
Die Notifikationen gemäß Art. 25 des Staatsvertrages wurden am 16. August 2024 bzw. 2. Mai 2025 vorgenommen; der Staatsvertrag tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2025 in Kraft.