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Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsor · Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

§ 1 Straßenerhaltungsfachkraft-AusbildungsorLehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft

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(1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.