Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
§ 10 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 10
Sobald die jeweilige konzessionelle Finanzierung wirksam wird, wird das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Projekte im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Finanzrahmen durch Schreiben an das vietnamesische Finanzministerium aufnehmen. Projekte, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagen wurden, werden auf dieselbe Weise einbezogen wie Projekte, die nach Inkrafttreten initiiert werden.