Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
§ 12 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 12
Die Vertragsparteien überprüfen jährlich oder bei Bedarf den Fortschritt und die Wirksamkeit der finanziellen Kooperation, beraten über konkrete Projekte oder etwaige Maßnahmen bzw. Änderungen dieses Abkommens, die für dessen ordnungsgemäße und wirksame Durchführung erforderlich sind.