Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
§ 14 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 14
Etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und/oder Durchführung dieses Abkommens werden einvernehmlich auf diplomatischem Wege beigelegt.