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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

§ 13 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitKostenerstattung

Artikel 13

В силаОфициален текст

(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.