RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 28 RKEGVerweisungen
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.