RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 5 RKEGNichteinhaltung von Verpflichtungen
2. Abschnitt Zuständigkeiten
Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.