Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan · Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)
§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (JapanFormblätter und detaillierte Verfahren
Artikel 7
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Formblätter und detaillierten Verfahren gemeinsam festlegen.