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Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv · Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

§ 9 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenv

Artikel 9

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1. Staaten mit ausgedehnten, sehr dünn bevölkerten Gebieten können von der Durchführung des Übereinkommens in jenen Gebietsteilen absehen, wo wegen der geringen Dichte der verstreut angesiedelten Bevölkerung und wegen unzulänglicher Verkehrsmöglichkeiten eine dem Übereinkommen entsprechende Durchführung der Krankenversicherung unmöglich, ist.

2. Staaten, die von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben das bei der Einreichung der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen. Sie geben dem Internationalen Arbeitsamt unter Anführung der Gründe die Teile ihres Gebietes bekannt, für welche die Ausnahme gelten soll.

3. In Europa kann diese Ausnahme nur von Finnland in Anspruch genommen werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 1949-03-31