§ 7 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv
Artikel 7
1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.
История на изменения
- In Kraft seit 1949-03-31