§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für HaRufbereitschaft
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2.
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Betrages nach § 11 Abs. 2.