§ 1 Rentenanpassung sowie Feststellung bestiAnpassung in der Kriegsopferversorgung
Artikel I Artikel römisch eins
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.