§ 3 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG,
Artikel 1
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Für das Kalenderjahr 2026 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 8 085,00 € ermittelt.
Препраща към
- Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, чл. 48