Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Festsetzung des Mindestlohntarifs für di · Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für diWarmwasser- und Zentralheizungsanlagen

M 11/2025/XXVI/99/11

В силаОфициален текст

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer

1. ein Grundbezug von 335,61 € monatlich;

2. bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 218,14 € monatlich je Kessel;

3. bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 248,36 € monatlich je Kessel;

4. bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 427,89 € monatlich je Kessel.

(2) Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 297,02 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 95,15 € monatlich.

(3) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,27 €.

(4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.