§ 23 Kooperationsabkommen über die EuropäischStreitbeilegung
ARTIKEL 23
Unbeschadet des Artikels 22 werden alle Streitfälle betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.
ARTIKEL 23
Unbeschadet des Artikels 22 werden alle Streitfälle betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss beigelegt.