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Kooperationsabkommen über die Europäisch · Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

§ 8 Kooperationsabkommen über die EuropäischIndustrielle Kooperation

ARTIKEL 8

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Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Kooperation ihrer Industrien – unter anderem durch Gemeinschaftsunternehmen und die Mitwirkung der Schweiz in einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie durch die Mitwirkung der Europäischen Union in einschlägigen Schweizer Industrieverbänden – und streben damit das reibungslose Funktionieren der europäischen Satellitennavigationssysteme sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendungen und -Diensten an.